Der Täter näherte sich dem telefonierenden Opfer und schlug ihm unerwartet von hinten auf den Kopf. Wohl ist Letzteres als hinterhältig zu bezeichnen, andererseits aber war das Tatgeschehen nicht hochdynamisch, so dass der Schlag gezielt auf den Hinterkopf und auch in Bezug auf die Intensität relativ dosiert ausgeführt werden konnte. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, von einer Strafe von 210 Strafeinheiten auszugehen. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte (lediglich) eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.