Schliesslich weicht der Referenzsachverhalt auch betreffend den unmittelbaren Tatvorlauf vom hier zu beurteilenden ab: Während der Täter dort bei einem verbalen Streit die Beherrschung verlor, fand vorliegend – zumindest unmittelbar vor der Tat – kein Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer statt. Der Täter näherte sich dem telefonierenden Opfer und schlug ihm unerwartet von hinten auf den Kopf.