Und auch betreffend die Verletzungen weicht der Referenzsachverhalt vom vorliegenden Fall ab: So erlitt der Privatkläger keine Schnittwunde am Hinterkopf, sondern wies dort – was indes nicht weniger gravierend ist – eine Rissquetschwunde, welche allerdings nicht genäht werden musste, sowie multiple, aber minime Schnittverletzungen auf (pag. 105). Überdies fanden sich an seinem Hals linksseitig zwei oberflächliche Schnittverletzungen sowie eine weitere hinter dem rechten Ohrläppchen. Schliesslich weicht der Referenzsachverhalt auch betreffend den unmittelbaren Tatvorlauf vom hier zu beurteilenden ab: