Nach Ansicht der Kammer ist dieser Sachverhalt nur bedingt vergleichbar mit dem vorliegenden. Denn: Zum einen verwendete der Beschuldigte vorliegend den Bierkrug nicht als Wurf-, sondern als Schlaginstrument, zum anderen ist vorliegend nicht erstellt, dass der Beschuldigte arbeitsunfähig war. Und auch betreffend die Verletzungen weicht der Referenzsachverhalt vom vorliegenden Fall ab: