Im Unterschied zum dort geschilderten Sachverhalt habe der Beschuldigte vorliegend das Bierglas allerdings nicht gegen sein Opfer geworfen, sondern direkt auf dessen Kopf geschlagen. Die Folgen dieses Schlages seien für das Opfer jedoch vergleichbar mit denjenigen im Mustersachverhalt. Im Ergebnis setzte die Vorinstanz im Einklang mit den VBRS-Richtlinien die Strafe bei 120 Strafeinheiten an. Der von der Vorinstanz herangezogene Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtli- nien lautet folgendermassen (S. 46):