Die Vorinstanz zog weiter den in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Version vom 1. Juli 2015; nachfolgend VBRS-Richtlinien) geschilderten Referenzsachverhalt bei und hielt fest (pag. 975), dass dieser einen fast identischen Vorfall wiedergebe. Im Unterschied zum dort geschilderten Sachverhalt habe der Beschuldigte vorliegend das Bierglas allerdings nicht gegen sein Opfer geworfen, sondern direkt auf dessen Kopf geschlagen.