17. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts (hier: der körperlichen Integrität) hielt die Vorinstanz fest (pag. 974), dass der Privatkläger eher leicht verletzt worden sei. Er sei weder arbeitsunfähig gewesen noch habe es eines Klinikaufenthalts bedurft; er sei lediglich ambulant behandelt worden. Die Vorinstanz zog weiter