Der Strafrahmen für das vorliegend schwerste Delikt, die einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, reicht von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63).