49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer für beide Delikte eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten