16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und überdies wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) zu bestrafen. Der Strafrahmen reicht bei beiden Delikten von einer Geldstrafe von einem Tagessatz (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Vorinstanz erachtete für beide Verstösse eine Geldstrafe als angemessene Sanktion und bildete demzufolge in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe.