, Basel 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich am 8. Juli 2014 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).