Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP PETER/BERKEMEIER ANNE, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.).