2 Abs. 1 StGB geschaffen hat. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung