Ein darüberhinausgehender Vorsatz, eine schwere Körperverletzung zu bewirken, kann ihm – wie ebenfalls vorstehend 20 ausgeführt – indes nicht nachgewiesen werden. Anzumerken ist, dass nicht jeder Täter, der einen gefährlichen Gegenstand verwendet per se, den Vorsatz hat, eine schwere Körperverletzung zu begehen, was sich namentlich darin zeigt, dass der Gesetzgeber die Qualifikation von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB geschaffen hat.