Mithin musste dem Beschuldigten zumindest bekannt sein, dass der konkreten Tathandlung eine derartige Gefahr innewohnte. Trotz dieses Wissens setzte er den Bierkrug gegen den Kopf des Privatklägers ein und nahm damit eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf. Folglich handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Ein darüberhinausgehender Vorsatz, eine schwere Körperverletzung zu bewirken, kann ihm – wie ebenfalls vorstehend 20 ausgeführt – indes nicht nachgewiesen werden.