2 Abs. 1 StGB, bestand doch durch die konkrete Verwendung des Bierkrugs gegen den Kopf die Gefahr, dass das Opfer eine schwere Körperverletzung erleiden könnte. Wie im Rahmen der Prüfung der versuchten schweren Körperverletzung ausgeführt (E. 12), muss jemand, der mit einem Bierkrug einer Person auf den Hinterkopf schlägt, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, dass diese Person potenziell schwer verletzt wird. Mithin musste dem Beschuldigten zumindest bekannt sein, dass der konkreten Tathandlung eine derartige Gefahr innewohnte.