Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte durch den Schlag auf den Hinterkopf des Privatklägers dessen körperliche Integrität in einem Ausmass schädigte, welches die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreichte, ohne jedoch darüber hinauszugehen. Hierzu bediente er sich eines Bierkrugs. In Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet die Kammer dieses Tatwerkzeug als gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, bestand doch durch die konkrete Verwendung des Bierkrugs gegen den Kopf die Gefahr, dass das Opfer eine schwere Körperverletzung erleiden könnte.