6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.2). Die Verwendung von leichteren und schwereren Gläsern sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer Person wird in der Rechtsprechung als Verwendung eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2.4). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte durch den Schlag auf den Hinterkopf des Privatklägers dessen körperliche Integrität in einem Ausmass schädigte, welches die Schwelle zur einfachen Körperverletzung erreichte, ohne jedoch darüber hinauszugehen.