19 Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen keine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm. Da der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB nicht erfüllt ist, ist demnach eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung ausgeschlossen.