Vielmehr war der tatbestandsmässige Erfolg nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, wie die von der Vorinstanz aufgezählten Elemente (kontrollierter, überraschender Schlag in einem nicht dynamischen Geschehen; Verwendung des Bierkruges als Schlag- und nicht als Wurfobjekt und folglich geringes Risiko eines Fehltreffers; Kopfhaar mit dämpfender Wirkung) zeigen. Ferner liegen keine besonderen Umstände vor – im Gegenteil, konnte der Beschuldigte doch das Risiko aufgrund der erwähnten Gegebenheiten einigermassen kalkulieren und dosieren.