Wenngleich die – nicht bloss abstrakte – Gefahr bestand, dass der Schlag mit dem Bierkrug auf den Kopf des Privatklägers bei diesem eine schwere Kopfverletzung hervorrufen könnte, musste sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Vielmehr war der tatbestandsmässige Erfolg nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, wie die von der Vorinstanz aufgezählten Elemente (kontrollierter, überraschender Schlag in einem nicht dynamischen Geschehen;