vieren, dass nicht erwiesen ist, dass der Beschuldigte Kraft in die Bewegung investiert hätte und das Behältnis nicht bloss unter Ausnützung der Schwerkraft auf das Hinterhaupt des Opfers fallen liess. Wenngleich die – nicht bloss abstrakte – Gefahr bestand, dass der Schlag mit dem Bierkrug auf den Kopf des Privatklägers bei diesem eine schwere Kopfverletzung hervorrufen könnte, musste sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.