Es handelte sich bei der in der Anklageschrift geschilderten Situation nicht um eine hochdynamische, ist doch nicht erstellt (und überdies auch nicht angeklagt), dass sich das Opfer nach dem Tritt ins Bein drehte (E. 10.3.2.2). Überdies erlaubte die Verwendung eines Bierkrugs mit Henkel dem Beschuldigten sowohl was die Intensität der Einwirkung auf das Opfer als auch was deren Ort anbelangt eine Steuerungsmöglichkeit. Schliesslich verwendete der Beschuldigte den Bierkrug nicht als Wurfobjekt, sondern liess diesen (lediglich) auf den Kopf des Beschuldigten hinunterfallen, was zwar – mit der Vorinstanz – als «Schlag» bezeichnet werden kann, doch ist dieser Begriff dahingehend zu relati-