Demzufolge habe sich der Erfolg im Sinne einer schweren Körperverletzung für den Beschuldigten nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden könne. Vom vorinstanzlichen Schluss vom Verletzungsbild auf die Masse des Bierkruges abgesehen (so bereits in E. 10.2), pflichtet die Kammer diesen Ausführungen – mit den nachfolgenden Ergänzungen – bei: Es handelte sich bei der in der Anklageschrift geschilderten Situation nicht um eine hochdynamische, ist doch nicht erstellt (und überdies auch nicht angeklagt), dass sich das Opfer nach dem Tritt ins Bein drehte (E. 10.3.2.2).