973), vorliegend sei die Gefahr, dass der Beschuldigte praktisch zwangsläufig erhebliche und schwerwiegendste Folgen habe in Kauf nehmen müssen nicht derart evident gewesen. Es sei nicht bloss dem Zufall zu verdanken gewesen, dass der Privatkläger verhältnismässig leicht verletzt worden sei, sondern sei der konkreten Vorgehensweise geschuldet gewesen. Demzufolge habe sich der Erfolg im Sinne einer schweren Körperverletzung für den Beschuldigten nicht als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden könne.