18  Der Kopf des Privatklägers sei mit dichtem krausem Haar bedeckt gewesen, was die Wucht des Schlages habe abfedern können.  Der Beschuldigte habe ein eher dünnwandiges und damit eher leichtes Bierglas als Tatwerkzeug verwendet, was sich aus dem Verletzungsbild ergebe. Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus (pag. 973), vorliegend sei die Gefahr, dass der Beschuldigte praktisch zwangsläufig erhebliche und schwerwiegendste Folgen habe in Kauf nehmen müssen nicht derart evident gewesen.