Urteile des Bundesgericht 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.2; 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2). Die Vorinstanz führte folgende Elemente auf, welche gegen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung sprechen (pag. 972):  Der Beschuldigte habe den Schlag gezielt und verhältnismässig kontrolliert ausführen können, da das Opfer nicht mit einem solchen Angriff gerechnet habe. Der Angriff sei nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung und einem damit einhergehenden dynamischen Geschehensablauf erfolgt.