Mithin ist die Wissenskomponente zu bejahen. Fraglich ist indes, ob der Beschuldigte durch sein Handeln eine schwere Verletzung des Privatklägers in Kauf nahm (Willenskomponente): Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung.