48 Z 92 i.V.m. pag. 56); auch der Einsatz eines kleineren Bierkrugs (5 dl) kann – insbesondere 17 wenn er durch den Aufprall auf dem Kopf zerbricht – eine derartige Beeinträchtigung hervorrufen. Insofern musste es der Beschuldigte zumindest für möglich erachten, dass der Privatkläger durch den Schlag eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erleiden könnte. Mithin ist die Wissenskomponente zu bejahen.