Wer einen solchen Gegenstand derart einsetzt, muss davon ausgehen, dass diese Person potenziell schwer verletzt wird, handelt es sich doch – wie nach allgemeiner Lebenserfahrung bekannt ist – bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und können Kopfverletzungen gravierende Folgen nach sich ziehen. Um eine schwere Körperverletzung zu bewirken, bedarf es nicht zwingend eines massiven Masskruges mit einem Fassungsvolumen von einem Liter, wie ihn der Privatkläger auf Vorhalt entsprechender Fotos als Tatwerkzeug zu erkennen glaubte (pag. 48 Z 92 i.V.m.