Zu prüfen ist allerdings, ob es der Beschuldigte für möglich hielt, dass der Privatkläger durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung hätte erleiden können und der Beschuldigte eine solche in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte: Gemäss Beweisergebnis ist die Grösse und die genaue Beschaffenheit des vom Beschuldigten eingesetzten Gegenstandes nicht bekannt. Fest steht immerhin, dass es sich dabei um ein Trinkgefäss aus Glas mit Henkel unbekannter Grösse, mithin um einen Bierkrug, aber sicher nicht um eine Flasche, handelte. Dieses Gefäss hielt der Beschuldigte in seiner Hand, welche er in Richtung des Hinterkopfs des Privatklägers fallen liess.