137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 966), lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu prüfen ist allerdings, ob es der Beschuldigte für möglich hielt, dass der Privatkläger durch sein Handeln eine schwere Körperverletzung hätte erleiden können und der Beschuldigte eine solche in Kauf nahm, mithin eventualvorsätzlich handelte: Gemäss Beweisergebnis ist die Grösse und die genaue Beschaffenheit des vom Beschuldigten eingesetzten Gegenstandes nicht bekannt.