16 Körperverletzung aus. Fraglich ist indessen, ob der Beschuldigte durch sein Handeln eine versuchte schwere Körperverletzung beging: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).