Vorliegend wurde dem Straf- und Zivilkläger ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I zugefügt. Des Weiteren erlitt er eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie oberflächliche Schnittverletzungen am Hals und hinter dem linken Ohrläppchen. Diese Verletzungen erreichen nicht jene Intensität, welche es für die Bejahung einer schweren Körperverletzung bedürfte. Folglich scheidet eine vollendete schwere