In der Folge ging der Privatkläger zu Boden. Aufgrund des Aufpralls des Bierkrugs auf dem Kopf des Privatklägers erlitt dieser eine leichte Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, welche nicht genäht werden musste, eine Prellung und oberflächliche Schnittverletzungen am Hals, linksseitig sowie eine Schnittverletzung hinter dem rechten Ohrläppchen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass Schläge gegen den Kopf eine schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit zur Folge haben können. Wie stark der Beschuldigte zuschlug, lässt sich indes nicht nachweisen. III. Rechtliche Würdigung