Insbesondere wäre es nicht angezeigt, alleine draus, dass der Privatkläger die Rissquetschwunde am linken Hinterkopf erlitt, abzuleiten, dass sich der Privatkläger am Drehen war, als er vom Bierkrug getroffen wurde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur die jeweils tatnächste Aussage des Privatklägers und des Zeugen K.________ bei der Polizei (vollends) glaubhaft erscheinen. Diese sind detailliert, wirken selbsterlebt und stimmig. Die Aussagen zeichnen einen in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Geschehensablauf, weshalb die Kammer auf diese abstellt. Demgegenüber beinhalten die späteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche Übertreibungen, weshalb auf die dor-