O. Z 11 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass sich der Privatkläger, nachdem er vom Beschuldigten ins Bein getreten worden sei, zu ihm hingedreht habe (pag. 1066). Abgesehen davon, dass diese angebliche Drehung in der Anklageschrift nicht umschrieben wird (vgl. pag. 792), wurde eine solche von keinem der Beteiligten erwähnt und auch die objektiven Beweismittel legen keinen derartigen Schluss nahe. Insbesondere wäre es nicht angezeigt, alleine draus, dass der Privatkläger die Rissquetschwunde am linken Hinterkopf erlitt, abzuleiten, dass sich der Privatkläger am Drehen war, als er vom Bierkrug getroffen wurde.