863 Z 19). Auch war er sich nun sicher, dass das Glas beim Schlag zerbrochen sei (a.a.O. Z 7). Der Handgriff sei noch beim Beschuldigten geblieben und damit habe dieser ihm links und rechts am Hals Schnitte zugefügt (a.a.O. Z 7 ff.). Die Frage, ob das Glas auch zerbrochen sein könnte, weil der Beschuldigte es habe zu Boden fallen lassen, beantwortete er nicht, sondern stellte die rhetorische Gegenfrage, wie es denn zu den bekannten Folgen hätte kommen können, wenn der Beschuldigte ihn nicht direkt geschlagen hätte (a.a.O. Z 11 ff.).