66 Z 120 f., pag. 67 Z 178) und dass der Beschuldigte nicht betrunken gewesen sei (pag. 67 Z 183 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 861 ff.) schliesslich – notabene noch einmal drei Jahre später und mittlerweile fünf (!) Jahre nach der Tat – gab der Privatkläger zu Protokoll, der Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihn mit einer Flasche geschlagen (pag. 862 Z 31 f.). Erst auf Nachfrage hin korrigierte er sich wieder und sagte, es sei ein grosses Bierglas mit Handgriff gewesen (pag. 863 Z 1 ff.). Er habe noch versucht, den Kopf mit den Armen zu schützen (pag. 862 Z 32 f.); er sei auch einige Sekunden ohnmächtig gewesen (a.a.O. Z 33 f.; pag. 863 Z 19).