48 Z 95 f.). Wenn dem so gewesen wäre, hätte er sich mit der Beschreibung des Gefässes (Bierglas/Bierkrug/Flasche) in den vorangehenden Einvernahmen (und auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch [pag. 862 Z 31, «Flasche»; pag. 863 Z 1 ff. «Bierglas mit Handgriff», «es war einfach gross, und mit Handgriff»]) kaum so schwergetan. Auf Vorhalt diverser Internetausdrucke tippte der Privatkläger dann auf einen sog. Masskrug als Tatwerkzeug (pag. 48 Z 90 ff. i.V.m. pag. 56). Er behauptete auch, F.________, ein Kollege des Beschuldigten, habe genau beobachtet, was der Beschuldigte getan habe und wie Letzterer das Bierglas mitgenommen habe (pag. 49 Z 139 ff.).