26 f. Z 168 ff.). In seinen weiteren Einvernahmen brachte der Privatkläger mehrmals neue Aspekte vor. So wollte er sich zunehmend an Details erinnern können, was einigermassen erstaunlich ist. Es spricht nicht wirklich für glaubhafte Angaben, wenn das Erinnerungsvermögen mit grösser werdender zeitlicher Distanz zum Ereignis zunimmt. So erwähnte der Privatkläger in der dritten Einvernahme im Zusammenhang mit der Frage nach der Grösse des Biergefässes erstmals, er habe, als der Beschuldigte bestellt habe, gesehen, wie gross das Glas gewesen sei (pag. 48 Z 95 f.).