Widersprüchlich äusserte er sich aber zur Intensität, mit welcher der Beschuldigte mit dem Bierglas zuschlug: Während er zunächst angab der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit dem Bierglas «Vollgas auf den Kopf gehauen» (pag. 24 Z 56 f.), musste er dann auf die konkrete Frage, wie fest zugeschlagen worden sei, einräumen, er könne das nicht sagen, er habe es nur vom Fenster her gesehen (pag. 26 Z 159.ff.). Diese Tendenz zur Aggravation, welche – wie erwähnt – bereits bei den Aussagen des Privatklägers festgestellt werden konnte, legt die Vermutung nahe, dass der Zeuge K.________ – gleich wie der Privatkläger – den Beschuldigten über Gebühr belasten wollen.