13 Während dem Gesagten zufolge die Aussagen des Privatklägers in seiner zweiten Einvernahme wenig überzeugen und teilweise als unglaubhaft zu bezeichnen sind, bestätigte der nunmehr als Zeuge befragte K.________ bei der Staatsanwaltschaft seine bisherigen Aussagen ohne grössere Abweichungen (pag. 22 ff.). Das Biergefäss beschrieb er übereinstimmend mit dem Privatkläger als grosses Bierglas, 5 dl, mit Henkel (pag. 26 Z 151). Widersprüchlich äusserte er sich aber zur Intensität, mit welcher der Beschuldigte mit dem Bierglas zuschlug: