Ferner ist die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn mit dem Henkel des Bierglases habe schneiden wollen, eine offensichtliche Übertreibung und nicht glaubhaft. Zu diesem durchzogenen Aussageverhalten passt auch die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2014 (pag. 35 ff.) zu Protokoll gegebene Aussage des Privatklägers, wonach er den Namen des Beschuldigten erst auf der Vorladung gesehen haben will (pag. 39 Z 139 f.), was jedoch seinen Erstaussagen diametral entgegensteht (siehe pag. 33 f. Z 47 ff.). Nur am Rande erwähnt sei, dass die Demonstration, an welcher der Privatkläger sich am Nachmittag aufgehalten haben will, nun in Q.