26 Z 138 f.), ist die neu geltend gemachte Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem Schlag nicht glaubhaft. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Privatkläger dies mit Sicherheit bereits bei der ersten Befragung erwähnt, anlässlich welcher er ausdrücklich nach seinem Befinden gefragt wurde (vgl. pag. 67). Auch K.________ schilderte nie, dass der Privatkläger bewusstlos gewesen wäre. Ferner ist die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihn mit dem Henkel des Bierglases habe schneiden wollen, eine offensichtliche Übertreibung und nicht glaubhaft.