mit einer Bierflasche – korrigiert: einem Bierglas mit Henkel – geschlagen haben. Der Beschuldigte soll zudem noch versucht haben, den Privatkläger mit dem Griff/dem Henkel an der linken Halsseite zu schneiden. Während der Kick in das linke Bein und das Zu-Boden-Sinken durch K.________ bestätigt wurden (pag. 21 Z 6 f. [«in die Beine»], pag. 23 Z 54 [«das Bein»], pag 25 Z 130 f. [«in das linke Bein»]; pag. 26 Z 138 f.), ist die neu geltend gemachte Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem Schlag nicht glaubhaft.