41 Z 207 ff. den rechten Arm über seinen Kopf und liess ihn nach vorne runterfallen. Danach gefragt, weshalb er vermute, der Bierkrug sei durch den Schlag kaputtgegangen, gab der Privatkläger zu Protokoll, es sei normal, dass ein Bierkrug kaputtgehe, wenn man mit diesem jemandem auf den Kopf schlage (a.a.O. Z 215 ff.). Er räumte dann aber ein, er habe weder gesehen noch gehört, dass das Bierglas kaputtgegangen sei, er nehme es aber an (a.a.O. Z 218 f.). Der Beschuldigte soll den Privatkläger nun also (in Übereinstimmung mit den Aussagen von K.________) zuerst mittels eines Fusskicks attackiert und dann, nachdem dieser eingeknickt, mit beiden Knien am Boden und seitlich abgedreht war,