12 halte (a.a.O. Z 119). Im Verlauf der Einvernahme stellte sich dann heraus, dass der Privatkläger doch nicht eine Flasche meinte: Er beschrieb nun ein Glas mit einem Fassungsvermögen von ca. ½ l, oben mit grosser runder Öffnung und mit einem Henkel zum Festhalten. Es sei noch viel Bier drin gewesen, es sei fast voll gewesen (pag. 40 Z 185 ff.). Der Schlag sei fest gewesen, von einem kleinen Schlag werde er nicht bewusstlos (a.a.O. Z 198 f.). Auf Frage, wie der Beschuldigte den Schlag mit dem Bierglas genau ausgeführt habe, hob der Privatkläger gemäss Verbal auf pag. 41 Z 207 ff.