___ an einer Demo gewesen und der Privatkläger habe noch das T-Shirt von der Demo getragen (a.a.O. Z 26 f.). Die zweite Einvernahme des Privatklägers (pag. 35 ff.) ist sodann geprägt durch zahlreiche Ergänzungen und teilweise auch durch Aggravationen: Zuerst habe er am linken Bein einen Fusskick gespürt, dann den Beschuldigten und die Bierflasche gesehen und versucht, mit den Händen den Kopf zu schützen (pag. 38 Z 104 ff.). Die Aussenseite des linken Handgelenkes habe am nächsten Tag geschmerzt, der Kopf sei auch nicht so normal gewesen (a.a.O. Z 108 ff.). Von da an habe er nichts mehr wahrgenommen (a.a.O. Z 110 ff.): Er sei bewusstlos am Boden gewesen.