O. Z 5 ff.). Der Privatkläger sei zu Boden gegangen und der Beschuldigte sei weggelaufen (a.a.O. Z 8). Der Beschuldigte war K.________ offensichtlich bekannt – er konnte der Polizei gar ein Foto von ihm zeigen (a.a.O. Z 20) – und er sagte, es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei (a.a.O. Z 28 f.). Er äusserte die Vermutung, der Beschuldigte habe zugeschlagen, weil er im Gegensatz zu ihm, zum Privatkläger und zu ihren Kollegen für Deutschland gewesen sei, eventuell auch wegen des Konflikts in O.________ (a.a.O. Z 24 ff.). Sie seien am Nachmittag in P.________ an einer Demo gewesen und der Privatkläger habe noch das T-Shirt von der Demo getragen (a.a.